AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lagodka Software Projekte GmbH für Lieferungen, Leistungen
und Softwarelizenzen
A. Vertragliche Grundlagen
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen
mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger
Geschäftsverbindungen.
2. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig,
wenn die Firma ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie die Firma sofort schriftlich darauf hin.
Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber
Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene
Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
3. Vertragsschluss und Schriftform
Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung
und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen
und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind.
Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und
Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten.
Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
B. Überlassung von Software
1. Lizenz und Umfang der Nutzung
Die Firma überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin dem Kunden das nicht weiter
übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und / oder in der Rechnung
spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms
durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die
vereinbarte Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen
sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen
Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür
sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene
Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz
gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare
Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz
eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich.
Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet.
Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.
2. Schutzrechte Dritter
Die Firma stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung
der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten
erhoben werden, vorausgesetzt,
Ø dass der Kunde die Firma unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet,
Ø der Kunde ohne Zustimmung der Firma keine derartigen Ansprüche anerkennt,
Ø der Kunde der Firma gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und die Firma die
notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs- und Verfahrenskosten zu Lasten der
Firma gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber- und Patentrechtsverletzung oder sonstige
Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten
oder Programmen genutzt werden, die nicht von der Firma geliefert wurden bzw. deren kombiniertem
Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung der Firma in Zusammenhang mit der Verletzung
von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten,
Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann die Firma auf eigene Kosten die Geräte
oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von der
Firma gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist
oder wenn nach Ermessen der Firma eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann die
Firma unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten
Ø die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;
Ø dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen;
Ø die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die
entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;
Ø die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen)
Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten,
vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.
3. Eigentum, Urheberrechte und Quellcode
Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum
der Firma.
Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen
Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der
Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet.
Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde
einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt
werden, gehen in das Eigentum der Firma über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden
zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Firma
abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen
Änderungen stellt der Kunde der Firma eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in
gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der
geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der Firma bezogene
Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die Firma für
entstehende Schäden nicht haftbar.
Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art und
Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.
4. Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen
Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw.
nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluss und zu 50 % bei Lieferung
und Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig.
Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der
Firma vor.
Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.
5. Pflichten des Kunden
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz noch teilweise
Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an den Programmen
in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations-, Betriebsunterlagen
und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden
in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren
Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es
gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist.
Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser
Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, der Firma den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen
Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem
Handeln, zu ersetzen.
6. Kündigung
Die Firma kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten
Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach
schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der Firma oder wegen
nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die Firma ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist
und wenn er die Firma zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist,
in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Kunde alle Programme,
Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme,
sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Kunde bestätigt
innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen schriftlich an die Firma. Daneben räumt er der Firma das Recht auf Kontrolle der
Einhaltung dieser Bestimmung ein.
C. Softwareerweiterung und -anpassung
1. Handling
Die Firma wird die gelieferte Software erweitern und anpassen.
Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine
Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den
Auftragnehmer mitteilen.
Der Kunde stellt der Firma alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in
schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch der Firma auch
mündlich.
Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen
nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er die Firma
hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien
entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier
genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos.
Stellt die Firma fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur
Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die Firma den Kunden hierauf schriftlich
unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit
sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.
Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt
ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.
2. Änderungsverlangen
Solange die Software nicht von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine
Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum
Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. Die Firma wird diesem Änderungsverlangen
Folge leisten, es sei denn, dass der Firma dieses aufgrund der konkreten betrieblichen Situation
unzumutbar ist.
Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht
hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden
die Vertragsparteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen
betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei der Firma
eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.
D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen,
es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind.
Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software.
Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag
eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit
dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen
Ansprechpartner.
Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die
Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform
ersehen kann. Stellt die Firma fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung
vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist
verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der
Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zuganges zur Hardware
sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen
der Firma und das kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche
Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft.
Die Firma stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von der
Firma angebotenen Version des Lizenzproduktes in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger
an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. Die Firma behält sich vor, die
Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder
künftige marktliche Anforderungen anzupassen.
Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert. Er dient der Erlernung der Programmbedienung
sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der
Firma und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert die Firma gegen Entrichtung der Selbstkosten
ein Ersatzexemplar.
Die Firma gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen
Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch die Firma auf einem
Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.
2. Abnahme
Nach Installation und Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der
Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind,
und fordert den Kunden zur Abnahme auf.
Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird
der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der Firma,
die Abnahme schriftlich gegenüber der Firma erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als
vorgenommen.
Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach
Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer
Abnahme der Software gleich.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der
Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen
den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Gewährleistung
Die Firma übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die
Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der
Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn
des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in
Schriftform vereinbart wurde.
Die Firma weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware
vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer
offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen
schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und
seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage
der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der
Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der
gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch
berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen
Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche
Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel
stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten
fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr
mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen
Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem
Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen
verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist,
so räumt der Kunde der Firma das Recht ein, einen funktionablen Treiber, binnen 10 Tagen ab
Mitteilung an die Firma, nachzuliefern.
Die Firma ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus
wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer
tauglichen Lösung des Problems führt.
Die Firma übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des
Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware
zusammenarbeitet.
Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur
Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob
fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder
sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die
Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.
4. Schulung
Die Firma vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die
erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des
Kunden statt.
Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung
erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.
Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich verfügen.
Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der Firma an, so sind
diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis
erstattet.
5. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt.
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt,
die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten der Firma. Eine Haftung für
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem
Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen
zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender
Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde
es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen
gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die
einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
6. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner
Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere
Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen
Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk “Vertraulich" zu
versehen.
E. Rechte bei Nutzungsbeendigung
1. Rückgabe von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben,
insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und
Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.
2. Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des
Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der Firma gehören, installiert ist, zusammen mit dem
Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das
Löschungsprotokoll uns zu überlassen.
3. Dokumentationen
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und
Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
4. Bestätigung vollständiger Rückgabe
Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen
vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.
F. Nebenbestimmungen
1. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche
Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als
Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Hamburg. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der
in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg, die Firma ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene
Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen.
Ist Vertragspartner der Firma kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller
Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln
nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
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